Registrierkassenpflicht in Deutschland ab 2027

In Deutschland gibt es aktuell keine allgemeine Registrierkassenpflicht. Unternehmen dürfen noch selbst entscheiden, ob sie eine elektronische Registrierkasse, ein digitales Kassensystem oder eine offene Ladenkasse verwenden. Die Parteien CDU, CSU und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag vom 09.04.2025 geeinigt, ab 2027 eine Registrierkassenpflicht einzuführen.

Inzwischen liegt dazu ein konkreter Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vor (Stand: 02.06.2026), der viele der ursprünglich offenen Fragen beantwortet. Dieser ist jedoch noch kein geltendes Recht. Der Entwurf ist bislang nicht offiziell veröffentlicht, sondern wurde von Politico Pro verbreitet, ein in der politischen Berichterstattung üblicher Vorgang, da Referentenentwürfe ohnehin zur Abstimmung an Länder und Verbände gehen und dabei regelmäßig an die Öffentlichkeit gelangen.

Wichtig für die Einordnung: Als Referentenentwurf steht der Text noch ganz am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens, vor Ressortabstimmung, Verbändeanhörung, Kabinettsbeschluss sowie der Befassung von Bundestag und Bundesrat. Zentrale Eckpunkte wie die Umsatzgrenze von 100.000 €, die genannten Fristen oder einzelne Bußgeldrahmen können sich in diesem Prozess noch ändern. Die im Folgenden dargestellten Inhalte und der Zeitplan spiegeln daher den aktuellen Diskussionsstand wider, nicht das finale Gesetz.

Was ist für die Registrierkassenpflicht genau geplant?

Ab dem 1. Januar 2027 soll eine Registrierkassenpflicht in Deutschland eingeführt werden. Diese soll für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 100.000 € gelten. Das wäre durchschnittlich ein monatlicher Umsatz von 8.333 €.

Lange war unklar, ob die Grenze von 100.000€ den Gesamtumsatz oder nur die Barumsätze betrifft. Der Referentenentwurf beantwortet diese Frage jetzt: Gemeint ist der Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG, nicht nur Bareinnahmen. Betroffen wären Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften aus land- und forstwirtschaftlicher, gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit.

Auch zu Beginn, Ende und möglichen Ausnahmen gibt es jetzt konkrete Vorschläge: Bei erstmaliger Überschreitung der Grenze würde die Pflicht ab dem 1. April des Folgejahres greifen, mit einer Meldefrist von einem Monat gegenüber dem Finanzamt. Wer die Grenze bereits 2026 oder früher überschritten hat, für den soll ausnahmsweise schon der 1. Januar 2027 gelten. Enden würde die Pflicht erst, wenn der Umsatz drei Jahre in Folge unter 100.000 € liegt. Für Ausnahmefälle (beispielsweise wenn die Grenze durch einen einmaligen Anlageverkauf überschritten wird) ist eine Einzelfall-Befreiung vorgesehen, außerdem eine Verordnungsermächtigung, mit der das Bundesfinanzministerium ganze Branchen ausnehmen könnte.

 

Abschaffung der Bonpflicht

Ebenfalls geht aus dem Koalitionsvertrag hervor, dass die im Jahr 2020 eingeführte Bonpflicht wieder abgeschafft werden soll. Der Referentenentwurf zeigt jetzt, dass es sich dabei nicht um eine ersatzlose Streichung handelt, sondern um eine stufenweise Umstellung:

Bagatellgrenze: Zunächst soll eine Bagatellgrenze von 30 Euro eingeführt werden, bis zu der kein Papierbeleg mehr nötig ist.

elektronische Belegbereitstellungspflicht: Ab 1. Januar 2029 ist dann die vollständige Umstellung auf eine elektronische Belegbereitstellungspflicht geplant, etwa per QR-Code am Kassendisplay, Download-Link, NFC oder E-Mail, ohne dass der Kunde den Beleg annehmen muss. Der Anspruch auf eine Quittung nach § 368 BGB bleibt davon unberührt.

Erweiterte Kassen-Nachschau und neue Pflichten für Mietwagen

Zwei weitere Punkte tauchen erstmals im Referentenentwurf auf: Die Kassen-Nachschau soll ausgeweitet werden, sodass künftig jedes Finanzamt vor Ort prüfen darf, in dessen Bezirk ein Steuerpflichtiger gerade tätig wird. Das ist insbesondere relevant für fliegende Händler auf Kirmessen, Weihnachtsmärkten oder Messen. Und ab 2029 sollen auch Mietwagen und Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr (z. B. Chauffeurdienste, App-basierte Fahrdienste) mit einem Wegstreckenzähler mit digitaler Schnittstelle ausgestattet werden müssen, um sie steuerlich mit Taxis gleichzustellen.

Pflicht zu bargeldlosen Zahlungen und digitaler Euro

Union und SPD planen laut Koalitionsvertrag und Berichten der Presse, dass Händler und Dienstleister künftig neben Bargeld mindestens eine digitale Zahlungsoption anbieten müssen. Ziel ist es, den Kunden eine echte Wahlfreiheit im Zahlungsverkehr zu ermöglichen und zugleich die Nachvollziehbarkeit von Geschäftsvorgängen zu erhöhen, um Steuerbetrug zu reduzieren. Die Umsetzung soll schrittweise erfolgen, wobei sowohl bestehende digitale Zahlungsmethoden wie Karten oder Mobile Payment als auch der geplante digitale Euro genutzt werden können. Der digitale Euro ist eine digitale Zentralbankwährung, die das Bargeld ergänzen, kostenfrei für Verbraucher nutzbar und sicher in der Abwicklung sein soll.

Bezahlterminal und Frau welche mit Handy digital zahlt

Wichtig zur Einordnung: Dieser Punkt kommt im aktuellen Referentenentwurf zur Kassenpflicht nicht vor, es handelt sich offenbar um ein eigenständiges Vorhaben, das bisher nicht Teil dieses konkreten Gesetzentwurfs ist. Für Unternehmer würde es, sollte es kommen, bedeuten, dass Zahlungen künftig nicht nur bar, sondern auch digital akzeptiert und direkt über das Kassensystem verarbeitet werden müssen.

Sanktionen bei Verstößen

Was bei einem Verstoß droht, war bislang komplett offen, erst der Referentenentwurf äußert sich dazu. Vorgesehen ist ein Bußgeld von bis zu 25.000 €, wenn trotz Kassenpflicht kein elektronisches Aufzeichnungssystem genutzt wird. Deutlich schärfer soll gegen Kassenmanipulation vorgegangen werden: Ein neuer Straftatbestand soll den Einsatz oder Verkauf von Manipulationssoftware mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ahnden – unabhängig davon ob eine Steuerhinterziehung überhaupt nachgewiesen wird. Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kann das Gericht zudem die Amtsfähigkeit und das Wahlrecht aberkennen. Hinzu kommt eine mögliche Eintragung ins Gewerbezentralregister die zur Gewerbeuntersagung führen könnte.

Der Zeitplan im Überblick


Überblick über geplanten Zeitrahmen der Kassenpflicht

Fünf Jahre nach Inkrafttreten ist zudem eine Evaluierung vorgesehen, bei der auch geprüft werden soll, ob die Kassenpflicht künftig auch auf Unternehmen unter 100.000 € Umsatz ausgeweitet wird.

Befürworter & Kritiker der Registrierkassenpflicht


Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) äußert Kritik an der unklaren Formulierung der geplanten Maßnahmen im Koalitionsvertrag. Insbesondere bemängelt der Verband, dass bislang nicht eindeutig ersichtlich ist, welche Unternehmer konkret von der neuen Regelung betroffen sein werden. Zudem warnt der DStV davor, dass insbesondere kleinere Betriebe ohne angemessene Übergangsfrist organisatorisch überfordert sein könnten.


Gleichzeitig erkennt der DStV die grundsätzliche Notwendigkeit einer Registrierkassenpflicht an, da sie dem Staat eine stärkere Handlungsfähigkeit im Rahmen eines wirksamen Steuervollzugs ermöglichen würde. Auch die Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG) sprach sich bereits am 18. Oktober 2024 ausdrücklich für die Einführung einer Registrierkassenpflicht aus und unterstrich deren Bedeutung für eine gerechte und transparente Besteuerung.

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Aktuelle Regelungen

Bis zu der neuen Registrierkassenpflicht müssen Sie auf folgenden gesetzlichen Vorgaben achten:

Vorgaben der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)

  • TSE-Pflicht: Elektronische Kassensysteme müssen seit 2020 mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein.
  • Belegausgabe: Für jeden Geschäftsvorgang muss ein Beleg erstellt und ausgehändigt werden.
  • Meldepflicht: Kassen sind beim Finanzamt zu registrieren (§ 146a AO).
  • Verbot alter Kassen: Nicht aufrüstbare Systeme dürfen seit 2023 nicht mehr verwendet werden.

Lesen Sie unseren ausführlichen Wissensartikel zur KassenSichV sowie unseren Blogbeitrag zur Meldepflicht!

 

Vorgaben der GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff)

  • Offene Ladenkasse: Erlaubt, aber mit täglichen Zählprotokollen und vollständigen Kassenberichten.
  • Unveränderbarkeit: Buchungen müssen vollständig, korrekt und manipulationssicher sein.
  • Aufbewahrung: Kassenbücher und Kassenberichte sind zehn Jahre aufzubewahren; für Kassenbelege gilt seit 2025 eine verkürzte Frist von acht Jahren.

Lesen Sie mehr unserem ausführlichen Wissensartikel zu den Vorschriften der GoBD!

 

Weitere Vorschriften

  • Kassen-Nachschau: Finanzamt darf unangekündigt die Kassenführung prüfen (§ 146b AO).

Folgen für Unternehmen

Für viele Unternehmen bedeutet die geplante Registrierkassenpflicht, dass die bisher zulässige offene Ladenkasse künftig nicht mehr ausreichen wird.

Die offene Ladenkasse – ein Auslaufmodell


Die offene Ladenkasse ist eine Barkasse ohne technische Ausstattung zur Erfassung von Geschäftsvorgängen. Sie erlaubt eine manuelle Buchführung, bei der jeder einzelne Geschäftsfall händisch und unmittelbar in einem Kassenbuch dokumentiert werden muss.

Diese Methode ist zwar aktuell noch zulässig, bringt jedoch erhebliche Nachteile mit sich:

  • Hoher Zeitaufwand durch manuelle Eintragungen
  • Fehlende Manipulationssicherheit bei der Datenerfassung
  • Strenge Dokumentationspflichten mit hohem Prüfungsrisiko
  • Mindestens jährliche Kontrolle durch das Finanzamt
  • Keine digitale Schnittstelle zur Buchhaltung oder Steuerberatung

Kassenbuch

Gerade in Zeiten zunehmender Digitalisierung und wachsender Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit von Geschäftsvorgängen ist die offene Ladenkasse ein Auslaufmodell.

Lesen Sie mehr zu der Offenen Ladenkasse in unserem Wissensartikel zur Kassensicherheitsverordnung!

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FAQ

Derzeit gibt es in Deutschland keine generelle Pflicht zur Nutzung einer elektronischen Kasse. Offene Ladenkassen sind weiterhin zulässig, bringen aber mehr Aufwand und weniger Rechtssicherheit mit sich. Wer jedoch eine elektronische Kasse nutzt, ist verpflichtet diese mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten.

Mehr dazu finden Sie in unserem ausführlichen Wissensartikel zur TSE.

Bisher ist noch nicht bekannt, wen diese Pflicht betreffen soll. Ob Selbstständige von der neuen Regelung betroffen sind, ist noch offen.

Seit Juli 2025 besteht in Deutschland eine Kassenmeldepflicht, wodurch jeder Unternehmer dazu verpflichtet ist seine Registrierkasse inklusive der TSE dem Finanzamt zu melden. Diese Anmeldung geschieht über die Plattform “mein Elster”.

Lesen Sie unseren Blogbeitrag zur Kassenmeldepflicht und schauen Sie sich unser Video zur Anmeldung von ETRON onRetail an.

Mit welchen Strafen bei einem Verstoß gegen die geplante Registrierkassenpflicht zu rechnen ist, ist noch nicht bekannt. Im Rahmen der Kassensicherheitsverordnung muss man bei einem Verstoß mit Bußgeldern von 5.000€ bis hin zu 30.000€ rechnen.

Lesen Sie jetzt auch unseren Wissensartikel zur Kassensicherheitsverordnung.

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